Nutzungsrecht

Das Urheber- und Nutzungsrecht




Oftmals lesen Sie vielleicht folgenden Satz: Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, fertige Grafiken und sonstige Produkte von mir oder einem anderen Partner bzw. Designer sind nach dem Urheberrecht als eigenschöpferische, künstlerische Leistungen geschützt.
Das Urheberrecht entsteht immer dann automatisch, sobald ein Künstler ein eigenes Werk geschaffen hat und ist an die Person des Urhebers, also an mich oder einen anderen Partner bzw. Designer, gebunden. Im Nachfolgenden möchte ich Ihnen gerne ein paar wesentliche Grundlagen zu diesem Thema näher bringen:

Das Nutzungsrecht


Das Urheberrecht kann in keinem Fall übertragen werden. Der Künstler bzw. der Designer kann dem Kunden jedoch gegen eine angemessene Vergütung entsprechende, dem Zweck entsprechende, Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen.
Hierbei wird im Einzelnen unterschieden zwischen:
• Nutzungsumfang: Auflagenhöhe und räumlicher Verbreitung (regional, national, weltweit)
• Nutzungszeitraum und -häufigkeit: einmalig, z.B. für eine Veranstaltung, begrenzt oder zeitlich unbegrenzt
• inhaltlich je nach dem Nutzungszweck

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird in den meisten Fällen nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Der Designer/Künstler bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung (z.B. als Referenz) zu verwenden. Sie als Auftraggeber müssen somit nur für die Rechte zahlen, die Sie auch wahrnehmen. Mir als Grafik-Designer gibt es die Möglichkeit, Ihnen auf Anfrage alternative und gut kalkulierbare Preisangebote zu machen.

Auch bei verlorenen Präsentationen wird natürlich Kreativarbeit geleistet, die vom Kunden zwar abgelehnt werden kann, dort aber im Entwurf bekannt ist. Trotz Zahlung eines evtl. vereinbarten Ausfallhonorars erwirbt der Auftraggeber kein Recht, diese Ideen zu verwenden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Verstöße können sogar strafrechtlich verfolgt werden. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Künstler/Designer und Käufer. Die Nutzungsrechte gehen auf den Käufer erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

Nachdrucke


Bei der nachträglichen Änderung der wirtschaftlichen Nutzung, wie beispielsweise erweiterte Verwendungszwecke, Fremdsprachen- bzw. Auslandsverwendung wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, üblicherweise je nach Nutzungsgrad eine Honorarnachforderung in Höhe von 10 bis 50 % erhoben. Gleiches gilt, wenn Sie etwa von einer Broschüre, einem Prospekt o.ä. Nachdrucke anfertigen lassen.
In diesen Fällen ist der Künstler bzw. der Grafik-Designer vom Kunden hierüber zu informieren.

Zustimmung des Urhebers bei Änderungen an seinem Werk


Auch wenn Sie als Auftraggeber das alleinige ausschließliche Nutzungsrecht für einen Entwurf (z.B. Ihr neues Firmenlogo) erworben haben und dieses ausüben dürfen, bedürfen eventuelle Änderungswünsche am Entwurf der Zustimmung des Urhebers, der berechtigt ist, Entstellungen seines Werkes zu verhindern. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Dies betrifft z.B. Fälle, in denen der Auftraggeber zu einer anderen Agentur wechselt, sein Corporate-Identity-Design oder eine bestimmte Gestaltungslinie aber beibehalten möchte. Der Künstler/Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden, sofern der Kunde kein überwiegend wirtschaftliches Interesse daran hat, dem Künstler/dem Designer dies zu versagen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesem kleinen Exkurs, das Thema „Urheberschaft und Nutzungsrecht” etwas näher gebracht zu haben.